|
Satzung
für den Förderverein
Freibad Wallerfangen e. V.
In der Satzung
wird aus Gründen der leichteren Lesbarkeit auf die weibliche
Form der Schreibweise verzichtet.
§1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein
führt den Namen Förderverein Freibad Wallerfangen e.V.
2. Der Verein
hat seinen Sitz in Wallerfangen und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§2 Zweckbestimmung
1. Zweck des
Vereines ist die ideelle und finanzielle Förderung des Freibades
Wallerfangen der Gemeinde Wallerfangen.
2. Für
die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke sollen
geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und
sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
3. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
4. Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Mittel des
Vereines dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet
werden.
6. Die Mitglieder
des Vereines erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
7. Es darf keine
natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereines fremd sind, begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann
jede natürliche oder juristische Person werden.
§4 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder
sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teil-
zunehmen.
2. Sie haben
das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.
3. Die Mitglieder
sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck, auch in der
Öffentlichkeit, in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§5 Beginn
und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft
muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe
mitzuteilen.
2. Die Mitgliedschaft
endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes
oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
3. Die freiwillige
Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung
zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Der Ausschluss
eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
kann dann ausgesprochen werde, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter
Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem
Vereinsauschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Nach dem Ausschluss kann die betreffende Person innerhalb einer
Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Einspruch muss schriftlich
und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über der
Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis
zu diesem Zeitpunkt ruhen alle Rechte des Ausgeschlossenen.
5. Bei Beendigung
der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung
von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereines
auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe
der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren,
Förderbeiträge und
anderen Leistungen bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
§7 Organe
des Vereines
Organe des
Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes
Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- die Jahresberichte entgegenzunehmen und darüber zu beraten
- über die Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres
zu beschließen
- den Vorstand zu entlasten
- im Wahljahr den Vorstand zu wählen
- über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung
des Vereines zu bestimmen
- die Kassenprüfer zu wählen, wobei die Kassenprüfer
nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht Angestellte
des Vereines sein dürfen.
2. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt
14 Tage vorher schriftlich oder per e-mail durch den Vorstand, mit
Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung
der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Aussprache über die Berichte
- Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
4. Anträge
der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor
der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Spätere Anträge,
auch solche die erst während der Versammlung gestellt werden,
müssen von
mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitlieder
unterstützt
werden.
5. Der Vorstand
hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzube-
rufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand gefordert
wird.
6. Der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung
kann mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter
bestimmen.
7. Über
die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dies
ist vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. deren Stellvertretern
zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen
werden.
§9 Stimmrecht
und Beschlussfähigkeit
1. Jedes Mitglied
ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt
werden.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig..
3. Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
4. Abstimmungen
erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung bedarf der
Unterstützung von mindestens 10 % der Anwesenden.
5. Für
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung ist
eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden ordnungsgemäß
eingeladenen Mitglieder notwenig.
§10 Der
Vorstand
1. Der Vorstand
setzt sich wie folgt zusammen:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Organisationsleiter
- dem Schriftführer
- den Beigeordneten
Sie werden
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
Die Wiederwahl ist möglich. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder
bis
zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand
leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung
geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen
oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung
einsetzen.
3. Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende,
der Schriftführer und der Kassenwart. Zwei Vorstandmitglieder
vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist
beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist oder schriftlich zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt
der Vorschlag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll
niedergelegt und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer
bzw. deren Stellvertreter unterzeichnet.
6. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand
berechtigt eine kommissarisches Vorstandmitglied zu berufen. Auf
diese Weise bestimmte Vorstandmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
§11 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung
sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu
wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe:
a. Rechnungsbelege
sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen
b. Die Mittel
auf satzungsgemäße Verwendung zu überprüfen
Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der beschlossenen
Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über
das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
§12 Auflösung
des Vereines
1. Bei Auflösung
des Vereines oder Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes
ist das
Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zu übertragen.
Die
Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit die begünstigte
Einrichtung.
Der Beschluss darf nur mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes
ausgeführt
werden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandmitglieder
bestimmt, soweit
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Vorstehende
Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 11. September
2002 beschlossen. |